1.3. Der selbsternannte 'Kinderschützer' Heinz-Peter Tjaden und seine kinderliebenden Aktivitäten – Teil 2

 „Es ging nur um ein einziges Bild“ betonte Richterin Annette Kühn. Und das war lauf Aussage des Angeklagten noch nicht einmal halb so groß wie eine Briefmarke.  Sich wunderbar ergänzende Aussagen von der Qualität eines heckscheinbebekannten Wackeldackels, dem es egal ist, wer zuerst nickt.  Weder Quantität noch Größe und eine eventuell damit Qualität des Bildes dürften darüber hinwegtäuschen, dass der Entstehung dieses Fotos eine Gewalttat, ja eine Straftat, zu Grunde liegt.

Zumindest die Staatsanwaltschaft Hannover reagiert auf rechtsstaatliche Art und Weise und legt Berufung ein.  Am 23.06.2006 übersendet der Vorsitzende Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft mit der dringenden Empfehlung, die Berufung zurückzunehmen:
„Die Berufung wird aller Voraussicht nach schon deshalb keinen Erfolg haben, weil keineswegs feststeht, dass es sich bei der weiblichen Person Bl. 4 d. A. um ein Kind handelt. Ich gehe davon aus, dass die Person älter als 14 Jahre ist. Jedenfalls lässt sich – auch aufgrund der schlechten Qualität der Ablichtung – nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Person unter 14 Jahren alt ist.“ (Aktenzeichen 13 Ns 3744 JS 59979/03)

Aha!  Derartige Sachverhalte sind auf einer „nicht einmal halb so groß wie eine Briefmarke“ Ablichtung „von schlechter Qualität“ klar zu erkennen?  Auch hier mangelndes Unrechtsbewußt des Vorsitzenden Richters immerhin einer Strafkammer eines bundesrepublikansichen Landgerichts.

Die Entscheidung des Landgerichtes Hildesheim ist zu Recht zu hinterfragen. Dass der Richter aufgrund eines Bildes das Alter der abgelichteten Personen nicht sicher identifizieren konnte, ist im Sinne des Rechtsprinzips" im Zweifel für den Angeklagten" zumindest verständlich. Unverständlich ist jedoch, warum er nicht die Dateinamen zu Definition des Alters des abgelichteten Mädchens genutzt hat.- - oder weitere Ermittlungen durchgeführt wurden.  Beide Dateinamen -"Girl wird gefickt" und "Mädchen Titten wachsen"- geben eindeutige Hinweise darauf, dass es hier um Kinder unterhalb des 14 Lebensjahr handeln muss. Im Sinne der Gesetzgebung sind Kinder, also Mädchen, dann als solche zu bezeichnen, wenn sie nicht älter als 14 Jahre alt sind. Die Übersetzung des englischen Wortes "Girl" steht eindeutig für Mädchen, also ein Kind im Sinne des Gesetzes.

Wie sich dann jedoch wegen dieser schlechten Bildqualität sicher feststellen lässt, dass die auf diesen kinderpornographischen Bild abgelichtete „vermeintliche Jugendliche“ älter als 14 Jahre sein soll, bleibt rätselhaft. Ebenso rätselhaft bleibt, ob der Straftatbestand des § 182 StGB erfüllt ist und warum kein diesbezüglicher Strafverfolgungsantrag gestellt wurde.

Somit bleibt festzuhalten, das der sich nun in Phantasie und Handlungen des Heinz-Peter Tjaden entwickelnde Justizskandal scheinbar zwei Gesichter hat: Das der Deutung eines Heinz-Peter Tjaden und die häßliche Fratze einer Einstellung, weil nicht versucht wurde, eine begangene Gewalttat, eine Straftat und deren weitere Verwertung, hinreichend aufzuklären.

Heinz-Peter Tjaden muss sich an dieser Stelle die Frage gefallen lassen, ob er mit seinen Versuche einer Übernahme von Deutungshoheit über diese Vorgang versucht sich reinzuwaschen. Für die folgende Entwicklung der Lebensgeschichte des Internetjournalisten Heinz-Peter Tjaden sind hier weitreichende Weichenstellungen geschehen, an denen er sich in den Folgejahren wiederholt und zunehmend in den unscharfen Grauzonen der Gesetzgebung und der Behäbigkeit deutscher Justiz tummeln wird.  Interessant all dies für die „Karriere“ des Ex-Vorsitzenden eines Vereins der sich „Hilfe für Kinder“ auf die Fahnen geschrieben hatte...